BEGLEITENDES FAHREN MIT 17

FAHREN MIT 17

Alles begann mit einem Modellversuch ...
 

 

... mittlerweile hat es in ganz Deutschland Schule gemacht.

 

Das begleitende Fahren gilt für die Klassen B + BE.

THEORIE AUSBILDUNG

Die theoretische Ausbildung umfasst 12 Theoriestunden im Grundunterricht und 2 Theoriestunden im Zusatzunterricht.

Die theoretische Prüfung darf 3 Monate vor Erreichen des 17. Geburtstages abgelegt werden. 

 

Die Ausbildung darf bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden.

 

PRAXIS AUSBILDUNG

Im praktischen Teil sind 12 Sonderfahrten (Pflichtstunden zu je 45 Minuten mit 5x Überland, 4x Autobahn und 3x Nacht vorgeschrieben.


Die praktische Prüfung darf 1 Monat vor Erreichen des 17. Geburtstages abgelegt werden.


Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres darf dann nur in Belgleitung einer erwachsenen Person gefahren werden.

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN BEIM BEGLEITENDEN FAHREN:

Hier erläutern wir Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B.

  • Welche Bedingungen und  Voraussetzungen müssen beim begleitenden Fahren ab 17 erfüllt sein?
  • Welche Konsequenzen können entstehen, wenn sich der Fahranfänger nicht daran hält? 

BEDINGUNGEN:

Bei allen Fahrten mit Fahrzeigen der Klasse B und BE muss eine eingetragene Begleitperson mitfahren. Die Klassen AM und L dürfen ohne Begleitperson genutzt werden.
Die Prüfbescheinigung über das begleitende Fahren mit 17 sowie ein gültiger Lichtbildausweis müssen immer mitgeführt werden und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden können.

VORAUSSETZUNGEN AN DIE BEGLEITPERSONEN:

  1. Mindestalter 30 Jahre
  2. Die Begleitpersonen selbst müssen ohne Unterbrechnung seit mind. 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
  3. Im Verkehrszentralregister darf maximal 1 Punkt eingetragen sein
  4. Für die Begleitpersonen gilt eine 0,5-Promille-Grenze und ein Drogenverbot, auch wenn die Begleitperson nicht Führer des PKW ist
  5. Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis dazu erklären.

Hinweis:
Die Erziehungsberechtigten müssen zu den angegebenen Begleitpersonen ihre Zustimmung geben.

 

Wichtig:

Der Fahranfänger ist der verantwortliche Führer des Fahrzeugs. Die Begleitperson darf nicht in das Fahrgeschehen eingreifen, vielmehr soll sie dem Fahranfänger beratend zur Seite stehen.

KONSEQUENZEN BEI VERSTÖßEN WÄHREND DES BEGLEITENDEN FAHRENS:

Kann bei einer Verkehrskontrolle die Prüfbescheinigung nicht vorgezeigt werden, muss der Fahranfänger ein Verwarnungsgeld zahlen.


Ist bei einer Fahrt keine eingetragene Begleitperson anwesend, muss der Fahranfänger ein Bußgeld zahlen und ein Punkt im Verkehrszentralregister wird eingetragen.


Beantragt der Fahranfänger nicht innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Führerschein, so wird dies mit einem Verwarnungsgeld geahndet.


Steht eine Beleitperson unter Drogen oder ist alkoholisiert, muss der Fahranfänger mit einem Bußgeld rechnen, mit Punkten im Verkehrszentralregister und ein Aufbauseminar wird fällig werden. Zu guter letzt wird die Fahrerlaubnis widerrufen, ebenfalls werden auch die Klassen AM und L widerrufen.

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© Fahrschul-Center Aschaffenburg, Inh. Peter Hörter

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