.
Zugmaschinen (Land- und Forstwirtschaft) bis 40 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Einschluss: keiner
Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils nur in Land- und Forstwirtschaft, auch mit Anhängern. Bei Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h gilt das Mindestalter 18.
Einschluss: AM, L
|
|